Wann muss ich nach der Scheidung wieder Vollzeit arbeiten?

Grundsätzlich gilt nach jeder Scheidung, dass beide Ehepartner für Ihren Unterhalt selbst aufzukommen haben, wenn dies möglich ist. Wenn jedoch kleine Kinder vorhanden sind, muss mindestens ein Ehegatte deren Betreuung übernehmen und kann folglich – ausser bei Beizug von Drittbetreuung – nicht Vollzeit arbeiten. Um die dadurch zwangsweise entstehende Einkommenseinbussung auszugleichen, muss der andere Ehepartner den betreuenden Ehepartner nebst dem Barunterhalt für Kinder auch mit einen sog. Betreuungsunterhalt entschädigen.

Aus diesem Grund gilt, dass der betreuende Elternteil bis zur Einschulung des jüngsten Kindes nicht arbeiten muss und hierfür entschädigt wird. Ab der Einschulung kann 50% gearbeitet werden, ab dem Übertritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe 80% und ab dem vollendeten 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes kann Vollzeit gearbeitet werden. Das bedeutet, dass der Betreuungsunterhalt bis spätestens dem Erreichen des vollendeten 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes bezahlt werden muss.

 

Kurzum: Nach der Scheidung müssen die ehemaligen Ehepartner grundsätzlich versuchen allein für Ihren Unterhalt aufzukommen. Bei Kindern unter 16 Jahren ist der betreuende Elternteil in seiner Erwerbsmöglichkeit jedoch eingeschränkt. Für diesen Ausfall wird er entschädigt. Nach der Vollendung des 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes kann es jedoch auch diesem Elternteil zugemutet werden wieder Vollzeit zu arbeiten.

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