“Verträge sind keine Garantie, dass man sich verträgt. Aber sie festigen den guten Willen, der sie ermöglicht hat.”

Auch Privatpersonen kommen täglich mit Verträgen in Kontakt. Wir prüfen diese für Sie, erstellen neue und setzen Ihre Ansprüche aus daraus durch.

Vertragsarten

 
  • Grundsätzliches

    Der Auftrag qualifiziert sich dadurch, dass eine Vertragspartei eine andere mit der Übernahme eines Geschäfts oder einer Dienstleistung beauftragt. Dies kann entgeltlich oder auch unentgeltlich sein.

    Unter dem Auftragsrecht werden eine Vielzahl von Verträgen subsumiert. Das Merkmal ist immer, dass der Beauftragte keinen Erfolg, sondern sorgfältiges Tätigwerden schuldet.

    Beispiele für Verträge, welche unters Auftragsrecht fallen sind:

    • Arztvertrag

    • Mandatsvertrag mit einem Anwalt

    Vertragliche Ausgestaltungsmöglichkeiten

    Ein Auftrag kann formfrei zustande kommen, somit auch mündlich. Auch sonst ist das Auftragsrecht grösstenteils dispositiver Natur (dh. es kann durch vertragliche Abmachung von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden).

    Zwingend und somit nicht abänderbar ist jedoch, dass beide Vertragsparteien den Auftrag jederzeit künden können. Ist dieser Zeitpunkt “zu Unzeiten”, ist die kündigende Partei der anderen aber Schadenersatzpflichtig

    Umfang des Auftrags

    Grundsätzlich bestimmt sich der Umfang des Auftrags nach der Natur des jeweiligen Geschäfts. Darum empfiehlt es sich diesen genauer im Vertrag festzulegen, um Streit zu verhindern.

    Für einige Dinge ist ausserdem vorgeschrieben, dass sie eine besondere Ermächtigung brauchen. Das heisst diese sind nur vom Auftrag gedeckt, wenn dies besonders vereinbart wurde. Dazu gehören

    • Vergleiche abschliessen

    • Schiedsgerichte annehmen

    • wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen

    • Grundstücke zu veräussern oder belasten

    • Schenkungen zu machen.

    Dies ist vor allem wichtig in Verhältnissen, in welchen der Beauftragte den Auftraggeber vertritt. So darf Ihr Mitarbeiter, welcher Sie in Vertragsverhandlungen vertritt nicht plötzlich Schenkungen in Ihrem Namen machen, wenn dies nicht explizit vereinbart wurde.

    Persönliche Leistungspflicht

    Wenn nichts besonderes vereinbart wird, hat der Beauftragte eine persönliche Leistungspflicht. Ausnahmen sind der Beizug von Hilfspersonen für untergeordnete Aufgaben oder die gemeinsam vereinbarte Ermächtigung.

  • Grundsätzliches

    Bei einem Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit in dessen Dienste Arbeiten zu entrichten und hierfür einen Lohn zu erhalten. Der Arbeitsvertrag ist somit zwingend entgeltlich.

    Form

    Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag formfrei möglich. Nach einem Monat muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch schriftlich informieren über:

    • die Namen der Vertragsparteien

    • das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses

    • die Funktion des Arbeitnehmers

    • den Lohn und allfällige Lohnzuschläge

    • die wöchentliche Arbeitszeit

    Lohn

    Der Lohn wird grundsätzlich durch den individuellen Arbeitsvertrag oder einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) bestimmt.

    Es gibt nebst dem Zeitlohn (pro Stunde oder pro Monat) auch den Akkordlohn, bei welchem der Lohn nach der geleisteten Arbeit bemessen wird.

    Beim Thema Lohn kommt es vor allem bezüglich Bonis immer wieder zum Streit bezüglich der Frage ob sie geschuldet sind oder nicht. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass der Bonus geschuldet ist, wenn er sowohl in der Art wie auch der Höhe im Voraus bestimmt war und der Arbeitgeber hierbei keinerlei Ermessen mehr hat. Ist dies nicht der Fall spielen verschiedenste Faktoren eine Rolle bei der Beurteilung, ob der Bonus geschuldet ist. So werden beispielsweise die Höhe des Boni und der Lohn miteinander verglichen, um zu sehen ob der Bonus nebst dem Lohn in der Höhe als “nebensächlich” erscheint. Weiter spielt auch eine Rolle wie hoch der Lohn ist im Vergleich mit dem Medianlohn. Zudem ist sehr wichtig ob in den letzten Jahren ein Bonus ausbezahlt wurde und wenn ja ob ein Freiwilligkeitsvorbehalt dabei ausgesprochen wurde.

    Überstunden

    Als Überstunden gelten alle Stunden, welche zusätzlich zur vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit gearbeitet wurden. Steht somit in Ihrem Vertrag, dass Sie eine wöchentliche Arbeitszeit von 40h haben, so ist jede Stunde darüber eine Überstunde.

    Überstunden sollten wenn möglich mit Freizeit von mindestens der gleichen Dauer ausgeglichen werden. Ansonsten ist auch eine Bezahlung der Überstunden mit einem Zuschlag von 25% möglich.

    Anna hat einen Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit ovn 40h zu einem Lohn von 30 CHF/h. Wenn Anna nun 43h gearbeitet hat, hat sie 3 Überstunden. Wenn diese nicht durch Freizeit ausgeglichen werden muss der Arbeitgeber Anna diese 3h durch Lohn auszahlen. Der Stundenlohn für diese beträgt dann 37.5 CHF/h (30*1.25).

    Kündigung

    Bei einem Arbeitsvertrag können der Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeber mit Einhaltung der Kündigungsfristen ohne einen bestimmten Grund kündigen. Jedoch gibt es einige Einschränkungen

    Eine missbräuchliche Kündigung kann vorliegen, wenn der Kündigende die Kündigung unter anderem ausspricht:

    • wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei durch ihre Persönlichkeit zusteht, ausser diese Eigenschaft ist in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtigt die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich

    • weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Ar­beitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam­menar­beit im Betrieb

    • um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln

    • weil die andere Partei Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht

    Bei einer Kündigung die Ihres Erachtens missbräuchlich ist, ist es essentiell, dass sie reagieren. So muss die Einsprache gegen die Kündigung schriftlich und bis spätestens zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden erhoben werden. Danach muss die Klage auf Anspruch auf Entschädigung bis spätestens 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht werden.

    Mit einer Klage können Sie eine Entschädigung in der Höhe von bis zu 6 Monatslöhnen erhalten. Die Kündigung bleibt jedoch gültig.

    Weiter gibt es noch eine Kündigung zu Unzeiten. Das bedeutet, dass eine Kündigung zu dieser Zeit ungültig ist. Als Umzeit gilt (nach Ablauf der Probezeit) unter anderem:

    • 4 Wochen vor und nach der Zeit während der man obligatoirschen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischer Zivildienst geleistet hat, sofern dieser über 11 Tage dauerte.

    • Bei Krankheit oder Unfall ist der Arbeitnehmer je nach Dienstjahr 30, 90 oder 180 Tage vor einer Kündigung geschützt.

    • Während der Schwangerschaft und 16 Wochen danach

    Weiter gibt es noch die Fristlose Kündigung. Hier müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Jedoch darf diese nicht grundlos ausgesprochen werden. So gilt sie nur wenn die Weiterführung des Arbeitsvertrages bis zum Ende der Kündigungsfrist geradezu unzumutbar ist.

  • Grundsätzliches

    Bei einem Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen und im Gegenzug einen Mietzins zu erhalten. Sie ist also zwingend entgeltlich.

    Beginn des Mietverhältnisses

    Wichtig ist, dass der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses Anspruch darauf hat zu erfahren, wie hoch der Mietzins des Vormieters war und das Rückgabeprotokoll des Vormieters einzusehen.

    Weiter ist essentiell, dass der Vermieter dem Mieter den Anfangsmietzins auf einem kantonal festgelegten Formular mitteilt. Ansonsten ist der Anfangsmietzins ungültig.

    Mängel

    Bei einem Mietverhältnis muss der Mieter grundsätzlich kleinere Unterhaltsarbeiten wie das Auswechseln einer Glühbirne selber vornehmen und bezahlen. Mittlere und grössere Mängel müssen vom Vermieter vorgenommen und bezahlt werden.

    Wenn Ihr Mietobjekt nun einen Mangel hat und Ihr Vermieter sich weigert diesen zu beheben haben Sie unterschiedliche Möglichkeiten.

    • Bei grösseren Mängeln besteht das Recht auf eine Mietzinsreduktion bis zur Behebung des Mangels

    • Schadenersatz

    • Unter Umständen hat der Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung

    • Bei mittleren Mängel, darf ein Mieter diesen grundsätzlich auf Kosten des Vermieters beheben lassen.

    • Das Recht zur Hinterlegung des Mietzinses bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle

    Wenn Sie einen Mangel haben, der Ihr Vermieter nicht beheben will, melden Sie sich am besten bei uns. Wir zeigen Ihnen auf welche der obigen Möglichkeiten für Sie in Frage kommt und wie genau diese durchgeführt werden müssen.

    Mietzins

    Der Mietzins muss zu Beginn auf einem bestimmten Formular mitgeteilt werden. Jedoch kann auch ein formgerechter und von beiden Parteien akzeptierter Mietzins missbräuchlich sein. Dies ist der Fall wenn der Vermieter durch den Mietzins einen übersetzen Ertrag erzieht. In solchen Fällen können Sie entweder den Anfangsmietzins zu Beginn des Mietverhältnisses anfechten oder während des Mietverhältnisses den geltenden Mietzins.

    Ordentliche Kündigung

    Bei einem Mietvertrag bestehen für beiden Parteien Kündigungsfristen. Diese sind bei Wohnungen 3 Monate. Jedoch müssen Sie auf einen ortsüblichen Kündigungstermin hin geschenen, wenn solche existieren.

    • Im Kanton Zürich und Solothurn sind es der 31. März und der 30. September

    • Im Kanton Schwyz, St. Gallen, Basel Stadt und Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Inner- und Ausserrohden und Uri gibt es keine, jedoch darf nicht auf den 31. Dezember gekündigt werden

    • Im Kanton Aargau, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden sind es der 31. März, 30. Juni und 30. September

    • Im Kanton Freiburg sind es der 31. März, 30. Juni, 30. September und 21. Dezember

    • Im Kanton Genf, Luzern, Wallis und Glarus kann man auf jedes Monatsende

    • In den Kantonen Graubünden, Jura, Bern, Tessin ist es unterschiedlich je nach Gemeinden

    Das bedeutet wenn der Kündigungstermin der 31. März ist, die Kündigung also bis spätestens dem 31. Dezember bei Ihrem Vermieter eintreffen muss (das Absenden an diesem Tag reicht nicht).

    Missbräuchliche Kündigung

    Analog des Arbeitsrechts gibt es auch im Mietrecht missbräuchilche Kündigungen. So ist sie unter anderem missbräuchlich, wenn sie vom Vermieter ausgesprochen wird:

    • Weil der Mieter Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;

    • Weil der Vermieter den Mieter zum Kauf der Wohnung veranlassen will;

    • In den 3 Jahren nach einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren zwischen den Parteien, in welchem der Vermieter zu einem erheblichen Teil unterlegen ist, die Klage zurückzog oder auf das Gerichtsverfahren verzichtete;

    In solchen Fällen müssen Sie sofort reagieren und innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung ein Schlichtungsbegehren einreichen.

  • Grundsätzliches

    Als Werkvertrag wird ein Vertrag bezeichnet, in welchem sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes im Gegenzug zu einer Vergütung verpflichtet. Auch er ist somit entgeltlich.

    Bekannte Beispiele von Werkverträgen sind:

    • Verträge über etwas das gebaut wird (von einem Haus bis hin zu einer Küche)

    • Architektenverträge sind umstritten. Grundsätzlich besteht die Meinung, dass jedoch für die Planarbeiten das Werkvertragsrecht zum Einsatz kommt.

    • Verträge zur Erstellung einer Software

    • Übersetzungsverträge

    • Verträge über die Komposition eines Musikstücks

    Werklohn

    Der Werklohn wird entweder im Voraus gesamthaft festgelegt. Dann wird von einer Festübernahme gesprochen. Das heisst egal ob die tatsächlichen Aufwendungen des Unternehmers grösser oder weniger sind, sie bezahlen diesen Preis. Nur bei ausserordentlichen Umständen kann ein Richter hier vom festgesetzten Preis abweichen oder gar die Auflösung des Vertrags bewilligen.

    Ansonsten liegt eine Festsetzung nach dem Wert der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.

    Es gibt auch Fälle, in denen zwar kein Preis festgesetzt wurde, der Unternehmer mit dem Besteller jedoch einen ungefähren Kostenansatz vereinbart hat. Überschreitet der Unternehmer diesen nur unverhältnismässig, so hat der Besteller das Recht auf der Stelle vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall muss der Besteller nichts bezahlen und unter Umständen schon erhaltene Teile des Werks zurückgeben.

    Wenn es sich jedoch um ein Haus oder ein sonstiges Bauwerk handelt, welches fest mit dem Boden verbunden ist, so kann der Besteller nicht einfach so zurücktreten. Er hat jedoch Anspruch auf Herabsetzung des Werklohns oder falls er einen Rücktritt wünscht, muss er das bisher geleistete vergüten.

    Mängel

    Auch hier wird unterschieden zwischen Werken die mit dem Boden fest verbunden sind und beweglichen Werken.

    Bei den mit Grund und Boden verbundenen darf der Besteller grundsätzlich eine Minderung verlangen. Das bedeutet, dass der Lohn den er für das Werk bezahlen muss in der Höhe des Mangels herabgesetzt wird.

    Wenn es nicht mit dem Grund und Boden verbunden ist, darf der Besteller die Annahme eines unbrauchbaren Werks gänzlich verweigern und muss es auch nicht bezahlen. Wenn es nur kleine Mängel sind wird der Werklohn herabgesetzt.

    Verzug

    Wenn der Unternehmer schon nicht rechtzeitig mit der Erstellung des Werks beginnt oder er so sehr im Rückstand ist, dass eine rechtzeitige Fertigstellung gar nicht mehr möglich ist, darf der Besteller schon vor dem eigentlich vereinbarten Liefertermin zurücktreten.

    Wenn der Unternehmer nur mit der Ablieferung in Verzug ist gelten die normalen Verzugsregeln. Das heisst der Besteller hat das Wahlrecht, ob er das Werk noch will und zusätzlich Schadenersatz erhält oder ob er vom Vertrag zurücktreten will und Schadenersatz erhält.

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