Rechtslexikon

FAMILIENRECHT

Güterrechtliche Auseinandersetzung

 
 

Die güterrechtliche Auseinandersetzung findet anlässlich einer Scheidung oder dem Todesfall eines Ehegattens statt. Sie dient in einem solchen Falle der Verteilung der Vermögenswerte unter den Eheleuten.

 

Gütertrennung

 

Auch den Güterstand der Gütertrennung kann man vereinbaren. In einem solchen Fall sind die Vermögenswerte der beiden Ehegatten komplett getrennt und auch für die Schulden haftet jeder Ehegatte allein.

Der Güterstand der Gütertrennung kommt auch als ausserordentlicher Güterstand zum Einsatz, wenn ein Ehegatte dem Gericht aus wichtigen Gründen ein Begehren hierzu stellt. Die wichtigen Gründe sind im Gesetz in Art. 185 ZGB aufgezählt und umfassen beispielsweise die dauernde Urteilsunfähigkeit eines Ehegattens oder die Überschuldung eines Ehegattens.

Gütergemeinschaft

 

Den Güterstand der Gütergemeinschaft kann man mittels Ehevertrag vereinbaren. Hier verschmilzt (fast) das ganze Vermögen der beiden Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit der Ausnahme vom Eigengut. Über das Gesamtgut können sie nur gemeinsam verfügen. Nicht zum Gesamtgut gehört das Eigengut. Über sein Eigengut kann jeder Ehegatte alleine verfügen.

 

Errungenschaftsbeteiligung

 

Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung kommt zum Zuge wenn nichts anderes zwischen den Eheleuten vereinbart wurde.

Hier wird unterschieden zwischen der Gütermassen des Eigenguts der beiden Ehegatten und der jeweiligen Errungenschaften. Errungenschaften sind während der Ehe erwirtschaftete Vermögenswerte. Eigengut sind Vermögenswerte die von Gesetz wegen bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht geteilt werden. Dazu gehören beispielsweise Schenkungen und Erbschaften. Im Zweifelsfall wird ein Vermögenswert der Errungenschaft zugeteilt.

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung behält jeder Ehegatte sein Eigengut, die Errungenschaft wird jedoch jeweils hälftig geteilt.

 

VERTRAGSRECHT

 

Ausserordentliche Kündigung

 
 
 
 

Eine ausserordentliche Kündigung wird oft auch “fristlose Kündigung” genannt. Es bedeutet, dass die Kündigung ohne das Abwarten der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen erfolgt. Eine Voraussetzung für eine ausserordentliche Kündigung sind schwerwiegende Gründe, welche die Weiterführung des Vertrags unzumutbar machen.

Betreibung

 

Eine Betreibung kann von jedermann gegenüber jedem eingereicht werden. Der Gesuchtsteller muss hierzu lediglich ein Betreibungsbegehren mit dem Namen und Wohnsitz von sich und dem Schuldner, der Forderungssumme und einem Grund für die Forderung beim Betreibungsamt einreichen.

Wenn Sie eine Betreibung zugestellt bekommen ist es wichtig schnell zu handeln. Ist die 10-tägige Frist für einen Rechtsvorschlag mal verpasst ist der Prozess oft komplizierter und kostenreicher als nötig.

 

Formvorschriften

 

Grundsätzlich herrscht in der Schweiz die Formfreiheit. Das heisst den Parteien steht es frei zu vereinbaren in welcher Form der Vertrag sein muss. Für bestimmte Vertragsarten sieht jedoch das Gesetz Formvorschriften vor. Formvorschriften sind beispielsweise:

  • Die einfache Schriftlichkeit Hier müssen. die essentiellen Vertragspunkte schriftlich sein und der Vertrag muss von der Partei, die sich zu einer Leistung verpflichtet eigenhändig unterzeichnet sein.

  • Die Qualifizierte Schriftlichkeit
    Hier muss zusätzlich zur einfachen Schriftlichkeit noch ein weiteres Formerfordernis erfüllt werden. Ein gutes Beispiel ist das Testament. Dort muss als weitere Voraussetzung das gesamte Testament handschriftlich sein.

  • Die öffentliche Beurkundung
    Dies ist das strengste Formerfordernis von allen. Hier muss der Vertrag durch eine Urkundsperson beurkundet werden. Grundstückskaufverträge müssen diese Form einhalten.

 

Fahrnis


 

Ordentliche Kündigung

 

Ein Fahrnis ist bewegliches Vermögen oder eine bewegliche Sache.

Ein Auto ist ein Fahrnis. Ein Haus ist jedoch kein Fahrnis.

 

Bei einer ordentlichen Kündigung werden die gesetzlichen und vertraglichen Fristen zur Auflösung eingehalten.

Sie kündigen Ihre Mietwohnung im Kanton Zürich Ende Dezember mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende März.

Schlichtungsbehörde

 

Für die Meisten Verfahren darf nicht sofort eine Klage bei einem Gericht eingereicht werden. Es muss vorher ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde durchgeführt werden.

Für das Schlichtungsverfahren selber muss die klagende Partei grds. persönlich erscheinen. Vor der Schlichtungsbehörde wird versucht eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Geht dies nicht wird die Klagebewilligung ausgestellt.

Mit dieser Bewilligung kann sodann innert grds. 3 Monaten eine Klage beim zuständigen Gericht eingereicht werden.

 

Universalsukzession

 

Eine Universalsukzession ist eine Gesamtrechtsnachfolge die vor allem im Erbrecht relevant ist. Mit dem Tod des Erblassers geht der gesamte Nachlass automatisch an die Erben als Erbengemeinschaft über.

 

Zession

 

Übertragung eines Anspruches (von dem bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger).