Unsere Wissensdatenbank

Unsere Wissensdatenbank

 

Wir bieten Ihnen auf unserer Website eine stetig erweiterte Datenbank mit den neuesten Entscheiden, Rechtsprechungsänderungen und Erläuterungen der Rechtslage je nach Situation. Wir wollen, dass Sie wissen, welche Arten von Kündigungen es gibt und wie sie sich gegen diese wehren können; Welche Vertragsarten überhaupt existieren und was ein Unternehmen unbedingt machen muss vor der Gründung. Aus diesem Grund haben wir einerseits die Wissensdatenbank unten mit der Erläuterungen zum Recht.

Andererseits haben wir die FAQs, in welchen wir alle wichtigsten Fragen zu den unterschiedlichen Rechtsgebieten für Sie beantwortet haben und ein Lexikon mit den wichtigsten Begriffen im Recht. Des Weiteren finden Sie auf unseren Sozialen Medien Videobeiträge zu bestimmten Rechtsfragen. Zusätzlich laden wir auch stetig neue Vorlagen auf unserer Seite hoch, welche Sie direkt herunterladen können. Abgerundet wird unser Angebot an Sie durch den stetig aktualisierten Blog.

Vertragsarten

 
  • Grundsätzliches

    Der Auftrag qualifiziert sich dadurch, dass eine Vertragspartei eine andere mit der Übernahme eines Geschäfts oder einer Dienstleistung beauftragt. Dies kann entgeltlich oder auch unentgeltlich sein.

    Unter dem Auftragsrecht werden eine Vielzahl von Verträgen subsumiert. Das Merkmal ist immer, dass der Beauftragte keinen Erfolg, sondern sorgfältiges Tätigwerden schuldet.

    Beispiele für Verträge, welche unters Auftragsrecht fallen sind:

    • Arztvertrag

    • Mandatsvertrag mit einem Anwalt

    • Vertrag mit einer Bank

    Ein Auftrag kann formfrei zustande kommen, somit auch mündlich. Auch sonst ist das Auftragsrecht grösstenteils dispositiver Natur (dh. es kann durch vertragliche Abmachung von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden).

    Zwingend und somit nicht abänderbar ist jedoch, dass beide Vertragsparteien den Auftrag jederzeit künden können. Ist dieser Zeitpunkt “zu Unzeiten”, ist die kündigende Partei der anderen aber Schadenersatzpflichtig

    Umfang des Auftrags

    Grundsätzlich bestimmt sich der Umfang des Auftrags nach der Natur des jeweiligen Geschäfts. Darum empfiehlt es sich diesen genauer im Vertrag festzulegen, um Streit zu verhindern.

    Für einige Dinge ist ausserdem vorgeschrieben, dass sie eine besondere Ermächtigung brauchen. Das heisst diese sind nur vom Auftrag gedeckt, wenn dies besonders vereinbart wurde. Dazu gehören

    • Vergleiche abschliessen

    • Schiedsgerichte annehmen

    • wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen

    • Grundstücke zu veräussern oder belasten

    • Schenkungen zu machen.

    Dies ist vor allem wichtig in Verhältnissen, in welchen der Beauftragte den Auftraggeber vertritt. So darf Ihr Mitarbeiter, welcher Sie in Vertragsverhandlungen vertritt nicht plötzlich Schenkungen in Ihrem Namen machen, wenn dies nicht explizit vereinbart wurde.

    Persönliche Leistungspflicht

    Wenn nichts besonderes vereinbart wird, hat der Beauftragte eine persönliche Leistungspflicht. Ausnahmen sind der Beizug von Hilfspersonen für untergeordnete Aufgaben oder die gemeinsam vereinbarte Ermächtigung.

  • Grundsätzliches

    Bei einem Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit in dessen Dienste Arbeiten zu entrichten und hierfür einen Lohn zu erhalten. Der Arbeitsvertrag ist somit zwingend entgeltlich.

    Form

    Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag formfrei möglich. Nach einem Monat muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch schriftlich informieren über:

    • die Namen der Vertragsparteien

    • das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses

    • die Funktion des Arbeitnehmers

    • den Lohn und allfällige Lohnzuschläge

    • die wöchentliche Arbeitszeit

    Lohn

    Der Lohn wird grundsätzlich durch den individuellen Arbeitsvertrag oder einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) bestimmt.

    Es gibt nebst dem Zeitlohn (pro Stunde oder pro Monat) auch den Akkordlohn, bei welchem der Lohn nach der geleisteten Arbeit bemessen wird.

    Beim Thema Lohn kommt es vor allem bezüglich Bonis immer wieder zum Streit wegen der Frage ob sie geschuldet sind oder nicht. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass der Bonus geschuldet ist, wenn er sowohl in der Art wie auch der Höhe im Voraus bestimmt war und der Arbeitgeber hierbei keinerlei Ermessen mehr hat. Ist dies nicht der Fall spielen verschiedenste Faktoren eine Rolle bei der Beurteilung, ob der Bonus geschuldet ist. So werden beispielsweise die Höhe des Boni und der Lohn miteinander verglichen, um zu sehen ob der Bonus nebst dem Lohn in der Höhe als “nebensächlich” erscheint. Weiter spielt auch eine Rolle wie hoch der Lohn ist im Vergleich mit dem Medianlohn. Zudem ist sehr wichtig ob in den letzten Jahren ein Bonus ausbezahlt wurde und wenn ja ob ein Freiwilligkeitsvorbehalt dabei ausgesprochen wurde.

    Überstunden

    Als Überstunden gelten alle Stunden, welche zusätzlich zur vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit gearbeitet wurden. Steht somit in Ihrem Vertrag, dass Sie eine wöchentliche Arbeitszeit von 40h haben, so ist jede Stunde darüber eine Überstunde.

    Überstunden sollten wenn möglich mit Freizeit von mindestens der gleichen Dauer ausgeglichen werden. Ansonsten ist auch eine Bezahlung der Überstunden mit einem Zuschlag von 25% möglich.

    Anna hat einen Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit ovn 40h zu einem Lohn von 30 CHF/h. Wenn Anna nun 43h gearbeitet hat, hat sie 3 Überstunden. Wenn diese nicht durch Freizeit ausgeglichen werden muss der Arbeitgeber Anna diese 3h durch Lohn auszahlen. Der Stundenlohn für diese beträgt dann 37.5 CHF/h (30*1.25).

    Kündigung

    Bei einem Arbeitsvertrag können der Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeber mit Einhaltung der Kündigungsfristen ohne einen bestimmten Grund kündigen. Jedoch gibt es einige Einschränkungen

    Eine missbräuchliche Kündigung kann vorliegen, wenn der Kündigende die Kündigung unter anderem ausspricht:

    • wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei durch ihre Persönlichkeit zusteht, ausser diese Eigenschaft ist in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtigt die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich
      Beispielsweise: Alter, Religion, Geschlecht

    • weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Ar­beitsverhältnis oder beeinträchtigt wesentlich die Zusam­menar­beit im Betrieb
      Beispielsweise: Unterstützen einer Initiative

    • um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln
      Beispielsweise: Anspruch auf den Bonus am Ende des Jahres

    • weil die andere Partei Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht
      Beispielsweise: Geltendmachung von Überstunden

    Bei einer Kündigung die Ihres Erachtens missbräuchlich ist, ist es essentiell, dass sie reagieren. So muss die Einsprache gegen die Kündigung schriftlich und bis spätestens zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden erhoben werden. Danach muss die Klage auf Anspruch auf Entschädigung bis spätestens 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht werden.

    Mit einer Klage können Sie eine Entschädigung in der Höhe von bis zu 6 Monatslöhnen erhalten. Die Kündigung bleibt jedoch gültig.

    Vorgehen bei einer missbräuchlichen Kündigung:

    1. Einsprache beim Arbeitgeber bis spätestens zum Ende der Kündigungsfrist

    2. Klage auf Anspruch auf Entschädigung innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Weiter gibt es noch eine Kündigung zu Unzeiten. Das bedeutet, dass eine Kündigung zu dieser Zeit ungültig ist. Als Umzeit gilt (nach Ablauf der Probezeit) unter anderem:

    • 4 Wochen vor und nach der Zeit während der man obligatoirschen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischer Zivildienst geleistet hat, sofern dieser über 11 Tage dauerte.

    • Bei Krankheit oder Unfall ist der Arbeitnehmer je nach Dienstjahr 30, 90 oder 180 Tage vor einer Kündigung geschützt.

    • Während der Schwangerschaft und 16 Wochen danach

    Weiter gibt es noch die Fristlose Kündigung. Hier müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Jedoch darf diese nicht grundlos ausgesprochen werden. So gilt sie nur wenn die Weiterführung des Arbeitsvertrages bis zum Ende der Kündigungsfrist geradezu unzumutbar ist.

  • Grundsätzliches

    Bei einem Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen und im Gegenzug einen Mietzins zu erhalten. Sie ist also zwingend entgeltlich.

    Beginn des Mietverhältnisses

    Wichtig ist, dass der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses Anspruch darauf hat zu erfahren, wie hoch der Mietzins des Vormieters war und das Rückgabeprotokoll des Vormieters einzusehen.

    Weiter ist essentiell, dass der Vermieter dem Mieter den Anfangsmietzins auf einem kantonal festgelegten Formular mitteilt. Ansonsten ist der Anfangsmietzins ungültig.

    Mängel

    Bei einem Mietverhältnis muss der Mieter grundsätzlich kleinere Unterhaltsarbeiten wie das Auswechseln einer Glühbirne selber vornehmen und bezahlen. Mittlere und grössere Mängel müssen vom Vermieter vorgenommen und bezahlt werden.

    Wenn Ihr Mietobjekt nun einen Mangel hat und Ihr Vermieter sich weigert diesen zu beheben haben Sie unterschiedliche Möglichkeiten.

    Bei grösseren Mängeln besteht das Recht auf eine Mietzinsreduktion bis zur Behebung des Mangels

    Schadenersatz

    Unter Umständen hat der Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung

    Bei mittleren Mängel, darf ein Mieter diesen grundsätzlich auf Kosten des Vermieters beheben lassen.

    Das Recht zur Hinterlegung des Mietzinses bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle

    Wenn Sie einen Mangel haben, der Ihr Vermieter nicht beheben will, melden Sie sich am besten bei uns. Wir zeigen Ihnen auf welche der obigen Möglichkeiten für Sie in Frage kommt und wie genau diese durchgeführt werden müssen.

    Mietzins

    Der Mietzins muss zu Beginn auf einem bestimmten Formular mitgeteilt werden. Jedoch kann auch ein formgerechter und von beiden Parteien akzeptierter Mietzins missbräuchlich sein. Dies ist der Fall wenn der Vermieter durch den Mietzins einen übersetzen Ertrag erzieht. In solchen Fällen können Sie entweder den Anfangsmietzins zu Beginn des Mietverhältnisses anfechten oder während des Mietverhältnisses den geltenden Mietzins.

    Ordentliche Kündigung

    Bei einem Mietvertrag bestehen für beiden Parteien Kündigungsfristen. Diese sind bei Wohnungen 3 Monate. Jedoch müssen Sie auf einen ortsüblichen Kündigungstermin hin geschenen, wenn solche existieren.

    • Im Kanton Zürich und Solothurn sind es der 31. März und der 30. September

    • Im Kanton Schwyz, St. Gallen, Basel Stadt und Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Inner- und Ausserrohden und Uri gibt es keine, jedoch darf nicht auf den 31. Dezember gekündigt werden

    • Im Kanton Aargau, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden sind es der 31. März, 30. Juni und 30. September

    • Im Kanton Freiburg sind es der 31. März, 30. Juni, 30. September und 21. Dezember

    • Im Kanton Genf, Luzern, Wallis und Glarus kann man auf jedes Monatsende

    • In den Kantonen Graubünden, Jura, Bern, Tessin ist es unterschiedlich je nach Gemeinden

    Das bedeutet wenn der Kündigungstermin der 31. März ist, die Kündigung also bis spätestens dem 31. Dezember bei Ihrem Vermieter eintreffen muss (das Absenden an diesem Tag reicht nicht).

    Missbräuchliche Kündigung

    Analog des Arbeitsrechts gibt es auch im Mietrecht missbräuchliche Kündigungen. So ist sie unter anderem missbräuchlich, wenn sie vom Vermieter ausgesprochen wird:

    • Weil der Mieter Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;

    • Weil der Vermieter den Mieter zum Kauf der Wohnung veranlassen will;

    • In den 3 Jahren nach einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren zwischen den Parteien, in welchem der Vermieter zu einem erheblichen Teil unterlegen ist, die Klage zurückzog oder auf das Gerichtsverfahren verzichtete;

    In solchen Fällen müssen Sie sofort reagieren und innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung ein Schlichtungsbegehren einreichen.

  • Grundsätzliches

    Ein Werkvertrag ist ein Vertrag in welchem sich ein Unternehmer dazu verpflichtet - gegen Vergütung - etwas für den Besteller herstellt. Dies kann beispielsweise ein Tisch von einem Schreiner sein. Der Unterschied zum Auftrag liegt darin, dass beim Werkvertrag ein spezifischer “Erfolg” geschuldet wird (beispielsweise ein fertiger Tisch), währenddessen beim Auftrag der Auftragnehmer lediglich dazu verpflichtet ist sorgfältig zu arbeiten (So kann der Arzt keinen “Erfolg” versprechen, er muss aber sorgfältig arbeiten).

    Vergütung

    Ein Werkvertrag ist - im Gegensatz zum Auftrag - zwingend entgeltlich. Die Vergütung muss grundsätzlich erst bei Beendigung der Arbeiten geleistet zu werden.

    Wenn der Preis bereits im Voraus festgelegt wird, muss grundsätzlich auch dieser Preis bezahlt werden. Eine Ausnahme kann nur gemacht werden wenn ausserordentliche Umstände die Fertigstellung zu diesen Umständen übermässig erschweren oder gar hindern könnten. Ein Beispiel hierfür ist beispielsweise eine von beiden Parteien nicht voraussehbare enorme Preiserhöhung des Rohmaterials. In solchen Fällen kann der Richter die Vergütung nach seinem eigenen Ermessen anpassen oder gar die Auflösung des Vertrages bewilligen.

    Wird der Preis im Voraus nicht genau festgelegt sondern entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt, wird die Vergütung nach dem Wert der Arbeit und des Aufwandes bestimmt. Hier werden oft Verbandstarife und auch beispielsweisen bei Architekten die SIA Norm 102 zur Hilfe genommen.

    Den Parteien steht es aber auch immer frei andere Preisabreden zu vereinbaren, jedoch muss die Partei, welche diese behauptet sie auch beweisen können. Hier empfehlen wir darum immer die Schriftform.

    Beendigung

    Grundsätzlich ist der Vertrag mit der Ablieferung des Werkes und der Bezahlung der Vergütung beendet. Jedoch gibt es Ausnahmen in denen der Unternehmer oder auch der Besteller den Vertrag beenden dürfen bevor dies eintritt.

    Der Besteller darf den Vertrag beenden, wenn:

    • Der Unternehmer einen ungefähren vereinbarten Preis unverhältnismässig ohne Absprache überschreitet
      Wenn es sich aber um ein Haus oder sonstigen auf Grund und Boden errichteten Werken handelt, darf der Besteller nicht einfach zurücktreten. Er muss vom Richter eine Herabsetzung des Lohnes verlangen oder dem Unternehmer die bereits ausgeführten Arbeiten bezahlen und für den Rest vom Vertrag zurücktreten.

    • Wenn das Werk vor der Übergabe durch Zufall untergeht.
      Hier muss der Besteller keinerlei Vergütung bezahlen, ausser er war im Verzug.

    • Auch ohne Grund darf der Besteller jederzeit zurücktreten, muss dem Unternehmer jedoch die bereits geleisteten Arbeiten (inklusive dessen Gewinn) bezahlen.

    • Wenn das Werk an so erheblichen Mängeln leidet, dass es unbrauchbar ist oder die Annahme einfach nicht zumutbar ist, darf der Besteller die Annahme verweigern.
      Wenn die Mängel nicht so erheblich sind, kann er einen Abzug des Minderwerts machen, jedoch nicht zurücktreten.
      Bei Werken auf Grund und Boden darf auch bei erheblichen Mängeln grundsätzlich nur ein Minderwert geltend gemacht werden.