Wie lange muss man in der Schweiz vor einer Scheidung getrennt leben?
In vielen Köpfen herrscht die Vorstellung, dass vor einer Scheidung zwangsweise eine gewisse Zeit getrennt gelebt werden muss und eine Scheidung folglich immer sehr lange dauert. Dies ist in der Schweiz jedoch nicht unbedingt der Fall.
Wenn sich beide Ehepartner einig sind, dass eine Scheidung vollzogen werden soll, fällt die Voraussetzung eines vorherigen Getrenntlebens weg. Eine solche Scheidung nennt sich Scheidung auf gemeinsames Begehren. Bei einer solchen Scheidung müssen sich die Ehegatten keineswegs über die Folgen einig sein – auch wenn das teilweise der Fall ist. Sie müssen sich lediglich über die Tatsache einig sein, dass sie sich scheiden lassen wollen.
Wenn jedoch nur ein Ehegatte eine Scheidung will und der andere hierbei partout nicht einwilligt, kann keine Scheidung auf gemeinsames Begehren eingereicht werden. In einem solchen Fall muss der scheidungswillige Ehepartner eine sogenannte Scheidungsklage einreichen. Bevor eine solche eingereicht werden kann, müssen die Ehegatten zwei Jahre faktisch getrennt gelebt haben. Eine einzige Ausnahme dieser Voraussetzung wäre, wenn die weitere Fortsetzung der Ehe – trotz des Getrenntlebens – während zweier Jahre für einen Ehegatten geradezu unzumutbar wäre. Für die Bejahung der Unzumutbarkeit muss jedoch eine hohe Schwelle überwunden werden. So ist beispielsweise eine körperliche oder sexuelle Misshandlung oder eine Belästigung unzumutbar.
Kurzum: Solange sich beide Ehegatten darüber einig sind, dass eine Scheidung der nächste Schritt ist, muss keine bestimmte Trennungszeit eingehalten werden. Will jedoch nur ein Ehegatte die Scheidung, muss dieser grundsätzlich 2 Jahre faktisch getrennt leben, bevor die Scheidungsklage eingereicht werden kann.