Welcher Kontostand zählt bei einer Scheidung in der Schweiz?

Bei einer Scheidung werden die Vermögenswerte beider Ehegatten aufgeteilt, solange nicht der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurde. Solange nichts vereinbart wurde, gilt der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dort wird alles durch zwei geteilt, was die Ehegatten im Verlauf der Ehe erworben haben (bspw. Lohn), ausser Schenkungen und geerbtes oder Gegenstände, die Ihnen nur zum persönlichen Gebrauch dienen.

Für die Bestimmung des Inventars, das bedeutet welche Vermögenswerte überhaupt vorhanden sind (Auto, Haus, Bankkonto), zählt der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes. Dieser wird grundsätzlich mit der Einreichung des Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage aufgelöst. Unter Umständen kann er bei einer gerichtlichen Trennung aber schon vorher aufgelöst werden. Wichtig ist, dass dieser Zeitpunkt nur den Umfang der Vermögenswerte bestimmt, dh welche Vermögenswerte überhaupt vorhanden sind, nicht aber deren Wert.

Für die Bestimmung des Wertes gilt sodann der Zeitpunkt des Scheidungsurteils. Bei vielen Vermögenswerten wird es zu keinen nennenswerten Wertveränderungen kommen, jedoch kann es beispielsweise bei Aktien einen enormen Unterschied ausmachen.

 

Kurzum: Für die Bestimmung ihres Kontostandes zählt grundsätzlich der Wert bei Fällung des Scheidungsurteils.

 

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