Muss bei der Scheidung ein Scheidungsgrund angegeben werden?

In der Schweiz muss bei der Einreichung eines Scheidungsbegehrens, sei dies ein gemeinsames Begehren oder eine Scheidungsklage von nur einem Ehegatten, grundsätzlich kein Grund für das Scheitern der Ehe angegeben werden. Beim gemeinsamen Begehren muss lediglich angegeben werden, dass beide die Scheidung wünschen. Bei der Scheidungsklage muss angegeben sein, dass die zweijährige Trennung oder die Unzumutbarkeit erfüllt sind. Genau bei der Geltendmachung dieser Unzumutbarkeit liegt die einzige Ausnahme des Wegfalls der Begründungspflicht. Hier muss nämlich begründet werden, weshalb das Abwarten einer zweijährigen Trennung unzumutbar ist. Dieser Grund wird sich oft – jedoch nicht immer – mit dem Grund für den Wunsch der Auflösung einer Ehe decken.

 

Kurzum: Solange sie keine Scheidungsklage auf die Unzumutbarkeit stützen sondern ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen oder eine Scheidungsklage nach der zweijährigen Trennung einreichen, müssen sie nicht begründen, weshalb Sie die Ehe scheiden lassen wollen

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Welcher Kontostand zählt bei einer Scheidung in der Schweiz?