Was ist der Unterschied zwischen einer Scheidung auf gemeinsames Begehren und einer Scheidungsklage?
Grundsätzlich wird eine Scheidung auf gemeinsames Begehren eingereicht, wenn sich beide Ehegatten einig sind, dass eine Scheidung gemacht werden soll. Eine Scheidungsklage wird hingegen von nur einem Ehegatten eingereicht, wenn der andere gar keine Scheidung will.
Scheidung auf gemeinsames Begehren
Auch wenn bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren beide Ehegatten die Scheidung wünschen, müssen sie sich nicht über die Folge einig sein. Wenn sie sich über einige Punkte nicht einigen können, reichen sie mit dem Scheidungsbegehren ein Gesuch um Regelung der offen gebliebenen Punkte ein. Es ist sogar möglich, dass der einzige Punkt, in welchem die Ehegatten sich einig sind, derjenige ist, dass eine Scheidung der nächste Schritt sein soll. In solchen Fällen wird das Gericht gebeten über sämtliche Nebenfolgen zu entscheiden. Wenn sie sich jedoch über alle Punkte einigen konnten, wird eine vollständige Scheidungskonvention eingereicht, welche das Gericht genehmigen muss.
Scheidungsklage
Bei einer Scheidungsklage hingegen will nur ein Ehegatte die Scheidung. Der andere weigert sich hierzu sein Einverständnis zu geben. Aus diesem Grund muss derjenige Ehegatte, welcher die Scheidung will, auch die Scheidungsklage einreichen. Über die Folgen besteht in solchen Fällen ohnehin keine EInigung, weshalb das Gericht bei der Genehmigung der Scheidungsklage über die Nebenfolgen zu entscheiden hat.
Unterschiede
Ein grosser Unterschied sind die Voraussetzungen. So kann eine Scheidung auf gemeinsames Begehren grundsätzlich immer eingereicht werden, wenn beide Partner die Scheidung wünschen. Eine Scheidungsklage kann hingegen erst nach einer zweijährigen Trennung oder einem sonstigen wichtigen Grund (dieser wird sehr selten angenommen) eingereicht werden. Für die zweijährige Trennungsperiode reicht jedoch faktische Trennung. Diese muss also nicht mit der Hilfe eines Gerichts eingeleitet worden sein.
Kurzum: Der grosse Unterschied besteht im Scheidungswillen der Ehepartner. Während dieser bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren bei beiden vorhanden ist, fehlt er bei der Scheidungsklage bei einem Ehegatten. Ein weiterer Unterschied ist die Voraussetzung einer zweijährigen Trennung (oder eines wichtigen Grundes) für die Einreichung einer Scheidungsklage. Diese Voraussetzung gibt es bei der gemeinsamen Scheidung nicht.
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