Muss ich eine Trennung von meinem Ehepartner von einem Gericht genehmigen lassen?
Nein. Eine normale Trennung ist in der Schweiz grundsätzlich nicht von einem Gericht genehmigen zu lassen. Jedoch gibt es einige Ausnahmen, bei welchen die Involvierung eines Gerichts unerlässlich ist.
Eine Trennung zweier Ehepartner ist meist der erste Schritt in Richtung Scheidung. Hierbei gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen. So können Sie sich formlos trennen ohne etwaige Unterhaltsleistungen etc. in einer Vereinbarung festzulegen. Meist wird jedoch eine sogenannte Trennungsvereinbarung empfohlen. Darin kann festgehalten werden ob und wenn ja wie hohe Unterhaltsleistungen in der Trennungszeit bezahlt werden, wer in der ehelichen Wohnung bleibt etc. Diese Vereinbarung kann aussergerichtlich abgeschlossen werden, wenn sich beide Ehegatten über die Folgen einigen können. Trotz fehlender Involvierung eines Gerichts ist eine solche Vereinbarung bindend für beide Parteien.
Wenn Sie und Ihr Ehegatte sich über die Regelungen des Getrenntlebens jedoch nicht einigen können, besteht die Möglichkeit eines Eheschutzverfahrens. Das Eheschutzgericht regelt in solchen Fällen die Folgen des Getrenntlebens verbindlich. Das Eheschutzgericht ist immer das Gericht am Wohnsitz mindestens eines Ehegattens. Folglich müssten Sie in diesen Fällen das Gericht involvieren.
Kurzum: Solange Sie und Ihr Ehepartner sich gemeinsam über die Folgen des Getrenntlebens – insbesondere über den Unterhalt und die Zuteilung der Wohnung – einigen können, bedarf es keiner gerichtlichen Mitwirkung. Sobald eine Einigung jedoch zumindest nicht vollständig möglich ist, sollte das Eheschutzgericht aufgerufen werden, welches sodann über die Folgen des Getrenntlebens entscheidet.