Wann ist der Wechsel zur Gütertrennung vor der Scheidung sinnvoll?

Ohne Ehevertrag unterstehen Ehegatten nach ihrer Hochzeit grundsätzlich dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Hierbei wird grundsätzlich das gesamte während der Ehe erlangte Einkommen (bis auf Schenkungen und Erbschaften) bei der Scheidung hälftig geteilt. Es gibt noch zwei weitere Güterstände: die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Beim Güterstand der Gütertrennung kommt es hingegen zu keiner Teilung. Hier behält jeder Ehegatte grundsätzlich sein eigenes Vermögen. Bei der Gütergemeinschaft hingegen gibt es ein Eigengut beider Ehegatten und zusätzlich das sogenannte Gesamtgut, über welche die Ehegatten nur gemeinsam verfügen können. Die Güterstände der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung müssen grundsätzlich mit einem Ehevertrag vereinbart werden oder werden vom Gericht angeordnet. Ein Beispiel für eine gerichtliche Anordnung der Gütertrennung ist, wenn ein Ehegatte das Begehren dafür stellt, weil der andere dauerhaft urteilsunfähig oder überschuldet ist.

Was viele nicht wissen ist, dass der Güterstand auch während der Ehe gewechselt werden kann. Hierfür braucht es lediglich einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag. In diesem kann sodann vereinbart werden, dass der Güterstand rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung oder einfach von nun an für die Zukunft geändert wird.

Ein Güterstandswechsel zur Gütertrennung für die Zeit bis zur Scheidung macht dann Sinn, wenn bspw. eine längere Trennungsphase vor der rechtskräftigen Scheidung erwartet wird. So wird verhindert, dass das während der Trennungsphase angehäufte Vermögen bei der Scheidung auch geteilt werden muss. Hierbei ist wichtig zu beachten, dass die Gütertrennung jedoch keinen Einfluss auf den Vorsorgeausgleich hat. Das bedeutet, dass das Vermögen der 2.  Säule auch in dieser Zeit geteilt werden muss.

Kurzum: Falls mit einer langen Trennungsphase gerechnet wird und der Wunsch besteht das Einkommen, welches in dieser entsteht, nicht teilen zu müssen, ist der Wechsel zur Gütertrennung sinnvoll. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass beide Ehegatten diesem Wechsel zustimmen müssen und vor allem der finanziell Schwächere dies oft nicht will.

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