Was für Güterstände existieren in der Schweiz?
In der Schweiz gibt es drei mögliche Güterstände: Die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Wenn Sie keinen Ehevertrag zum Abschluss der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbaren, unterstehen Sie automatisch dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. In diesem Blogpost wird jeder einzelne Güterstand kurz erläutert.
Errungenschaftsbeteiligung
Unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung haben sowohl Sie, als auch Ihr Partner ihr sogenanntes Eigengut. Darunter fällt einerseits das gesamte vor der Ehe bereits bestandene Vermögen und andererseits das während der Ehe geschenkte oder durch Erbe erhaltene Vermögen. Daneben hat auch jeder Ehegatte eine sogenannte Errungenschaft. Zu dieser gehört das gesamte während der Ehe angesparte Vermögen, welches weder aus einer Schenkung noch einem Erbe stammt.
Bei der Scheidung behält jeder Ehegatte sein Eigengut. Die Errungenschaft wird hingegen bei jedem Ehegatten hälftig geteilt. Das bedeutet, Sie erhalten die Hälfte der Errungenschaft Ihres Ehegattens und dieser erhält die Hälfte Ihrer Errungenschaft.
Während der Ehe:
Nach der Scheidung
Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft hat jeder Ehegatte ein Eigengut und der Rest zählt zum Gesamtgut, welches beiden Ehegatten gemeinsam gehört und worüber sie grundsätzlich nur gemeinsam verfügen können. Zum Eigengut gehören hier Gegenstände zum persönlichen Gebrauch und allfällige Genugtuungsansprüche. Im Gegensatz zur Errungenschaftsbeteiligung gehört das vor der Ehe bestandene Vermögen jedoch zum Gesamt- und nicht zum Eigengut.
Schulden werden unter diesem Güterstand von beiden Ehegatten gemeinsam getragen
Während der Ehe:
Bei der Scheidung behält jeder Ehegatte sein Eigengut und das Gesamtgut wird hälftig geteilt.
Gütertrennung
Bei der Gütertrennung behält jeder Ehegatte sein Vermögen. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte nur eine Gütermasse – sein Eigengut – hat. Wenn Sie diesen Güterstand vereinbaren wollen, empfiehlt sich im Zeitpunkt des Ehevertrags eine Inventarliste aufzustellen und darüber hinaus Regeln zu vereinbaren, wie in Zukunft die Vermögenswerte auf die Ehegatten aufgeteilt werden.
Jeder Ehegatte haftet in diesem Güterstand nur für seine eigenen Schulden
Während der Ehe:
Bei einer allfälligen Scheidung behält jeder sein eigenes Vermögen und nichts wird geteilt. Nach der Scheidung:
Falls Sie Fragen zu den verschiedenen Güterständen haben, oder Ihren Güterstand in einem Ehevertrag abändern oder konkretisieren wollen, helfen wir Ihnen gerne. Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme.