Kann ich während der Ehe den Güterstand wechseln?

In der Schweiz gibt es drei mögliche Güterstände: Die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Wenn Sie keinen Ehevertrag zum Abschluss der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbaren, unterstehen Sie automatisch dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Wenn Sie nun aber vor der Eheschliessung keinen Ehevertrag abgeschlossen haben oder den dort vereinbarten ändern wollen, ist die überhaupt möglich?

Ja, Eheverträge müssen nicht zwingend vor der Eheschliessung abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass Sie auch während der Ehe einen Ehevertrag mit Ihrem Ehegatten vereinbaren können. In diesem können Sie sogar wählen ob der dort gewählte Güterstand rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung oder erst ab der Unterzeichnung des Ehevertrages gelten so.
Sie können nicht nur erst während der Ehe einen Ehevertrag abschliessen. Nein, Sie können auch einen vorher unterzeichneten Ehevertrag jederzeit abändern. Hierfür müssen Sie jedoch beide mit dem neuen Inhalt einverstanden sein und die Formvorschriften für die Erstellung eines Ehevertrages einhalten.

 

Falls Sie Fragen zu den verschiedenen Güterständen haben, oder Ihren Güterstand in einem Ehevertrag abändern oder konkretisieren wollen, helfen wir Ihnen gerne. Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme.

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Wird eine Trennungsvereinbarung zur Scheidungsfolge?

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Was für Güterstände existieren in der Schweiz?