Darf mein Expartner nach der Scheidung einfach weniger arbeiten, um weniger Unterhalt bezahlen zu müssen? 

Wenn der einzige Grund für die Reduktion des Arbeitspensums Ihres Expartners, die Absicht der Verminderung der Unterhaltszahlung ist, wird dies nicht funktionieren. Das Bundesgericht bezeichnet ein solches Verhalten seit dem Jahre 2018 als böswillig und folglich rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Ein solches Verhalten schliesst somit die Abänderung der Unterhaltsbeiträge aus. Es spielt keine Rolle, ob der Expartner eine blosse Pensumsreduktion oder gar eine Kündigung orchestriert hat. Solange es in ausschliesslicher Schädigungsabsicht des Expartners geschieht, wird auf eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge verzichtet und dem Unterhaltsschuldner wird ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Das heisst bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wird ihrem Expartner noch immer ein Einkommen angerechnet, dessen Verdienst für ihn möglich und zumutbar wäre. Also grundsätzlich das vorherige Einkommen.

 

Wenn hingegen eine Arbeitspensumsreduktion nicht in Schädigungsabsicht vereinbart wird, sind die Rechtsfolgen anderst. Ist beispielsweise eine Krankheit ihres Expartners oder eine betriebliche Notwendigkeit Grund für die Pensumsreduktion, ist diese nicht rechtsmissbräuchlich. Aus diesem Grund könnte ihr Expartner in einer solchen Situation auch auf Abänderung des Scheidungsurteils in Punkto Unterhalt klagen. Dort wird ein Gericht das neue Einkommen in der Unterhaltsberechnung berücksichtigen. Es wird jedoch auch evaluieren, ob es ihrem Expartner zumutbar und möglich wäre ein höheres Einkommen zu erzielen, bspw. bei einem anderen Arbeitgeber. Wenn dies der Fall ist, wird es ihrem Expartner – auch wenn sein Verhalten nicht in blosser Schädigungsabsicht geschah – trotzdem, analog der obigen Vorgehensweise bei rechtsmissbräuchlichen Verhalten, ein hypothetisches Einkommen anrechnen. Dies kann sofort oder nach einer gewissen Frist, in welcher es ihrem Expartner möglich wäre, wieder ein höheres Einkommen zu erzielen, angerechnet werden.

 

Kurzum: Solange die Pensumsreduktion lediglich zur Schädigung des Expartners vereinbart wird, kann ihr Expartner auf Grund seines neuen – niedrigeren – Einkommens keine Reduktion der Unterhaltsbeiträge erlangen. Wenn die Pensumsreduktion jedoch aus anderen Gründen – beispielsweise einer Krankheit oder einer betrieblichen Notwendigkeit – geschieht, kann ihr Expartner bei einem Gericht um Abänderung des Scheidungsurteils in Unterhaltsbelangen klagen. Falls es ihm nicht möglich und zumutbar ist ein höheres Einkommen zu erzielen, kann ein Gericht die Klage gutheissen.

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Kann ich weniger Unterhalt bezahlen, wenn sich meine finanzielle Situation nach der Scheidung verschlechtert hat?

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Wann muss der Mann der Frau in der Schweiz Unterhalt bezahlen?