Bekomme ich nach einer Scheidung – wenn mein Expartner stirbt – noch immer eine Witwenrente / Witwerrente?

Auch wenn es für viele bizarr klingen mag, ist genau dies unter Umständen der Fall. Beim Tod Ihres Expartners haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Witwenrente / Witwerrente.

 

Beim Anspruch wird jedoch unterschieden, ob Sie eine Witwe oder ein Witwer sind. Als Witwe haben Sie nach einer Scheidung Anspruch auf eine Witwenrente, wenn einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft: 

-       Sie haben mit Ihrem Exmann oder Ihrer Exfrau während über 10 Jahren eine Ehe führten und gemeinsam ein Kind haben, wobei es keine Rolle spielt, ob das Kind schon volljährig ist oder nicht.

-       Sie waren bei der Scheidung älter als 45 Jahre alt und Ihre Ehe dauerte mindestens 10 Jahre.

-       Sie waren älter als 45 Jahre alt, als Ihr jüngstes Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, womit Sie Ihr jüngstes Kind nach Ihrem 27. Altersjahr geboren haben müssen.

-       Sie haben im Zeitpunkt der Verwitwung ein minderjähriges Kind und Ihre Ehe dauerte weniger als 10 Jahre. Hier erlischt der Anspruch auf die Rente jedoch, wenn Ihr jüngstes das 18. Altersjahre erreicht.

 

Als Witwer haben Sie nach einer Scheidung Anspruch auf eine Witwerrente, wenn Sie unterstützungspflichtige minderjährige Kinder haben. Hier erlischt der Anspruch mit dem Erreichen des 18. Altersjahres Ihres minderjährigen Kindes.

Bezüglich der Höhe der Rente werden die anrechenbaren Beitragsjahre, das durchschnittliche Erwerbseinkommen des Verstorbenen und allfällige Erziehungs- und Betreuungsgutschriften dieser berücksichtigt. Das Minimum der Rente beträgt 956 CHF und das Maximum beträgt 1'912 CHF.

Egal ob Witwer oder Witwe – bei einer Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf die Rente definitiv. Weiter wird beim Erreichen des Rentenalters nur entweder die Witwenrente oder die AHV/IV Rente ausgerichtet. Es wird diejenige ausbezahlt, welche höher ist.

 

Kurzum: Unter Umständen haben sogar geschiedene Expartner beim Tod Ihres ehemaligen Ehegatten einen Anspruch auf eine Witwenrente / Witwerrente. Die Voraussetzungen sind bei Witwen und Witwer unterschiedlich, drehen sich jedoch grundsätzlich um das Vorhandensein von minderjährigen Kindern, die Dauer der Ehe oder das Alter.

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