Was geschieht, wenn mein Ehepartner vor der Scheidung Geld verschenkt?
Grundsätzlich wird der Bestand der Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (die Einreichung des Scheidungsbegehrens) festgelegt, wohingegen die Bewertung dieser Vermögenswerte auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Scheidungsurteils geschieht. Somit kann langjährigen Scheidungsverfahren vor allem bei Immobilien und Aktien Rechnung getragen werden.
Was passiert aber wenn ein Ehegatte vor der Einreichung des Scheidungsbegehren das ganze Geld auf einem Bankkonto seinem neuen Partner, der Schwester oder dem Kind verschenkt? So würde es grundsätzlich gar nicht erst im Bestandesinventar bei der Scheidung aufgenommen werden. Um genau dies zu vermeiden hat der Gesetzgeber den Art. 208 ZGB eingeführt. Dort wird deutlich festgehalten, dass alle während der letzten fünf Jahren der Ehe gemachten unentgeltlichen Zuwendungen, welchen der andere Ehegatte nicht zugestimmt hat, dem Vermögen des schenkenden Ehegattens zugerechnet werden, auch wenn diese gar nicht mehr vorhanden sind. Als unentgeltliche Zuwendungen gelten reine Schenkungen, wie auch sog. Gemischte Schenkungen, in welchem ein Haus beispielsweise für einen viel zu geringen Preis «verkauft» wurde. Wenn Geld, oder auch andere Vermögenswerte rein zum Zweck der Schmälerung des Anspruchs des anderen Ehepartners veräussert wurden, werden auch diese hinzugezählt, welche mehr als fünf Jahre in der Vergangenheit liegen.
Kurzum: Jegliche unentgeltliche Zuwendung, welche in den letzten 5 Jahren ohne Zustimmung des anderen Ehegattens gemacht wurden, werden dem Vermögen des schenkenden Ehegattens hinzugerechnet, auch wenn sie nicht mehr vorhanden sind. Wurde die Veräusserung der Vermögenswerte rein zur Schmälerung des Anspruchs des anderen Ehegattens gemacht, werden sogar diejenigen hinzugezählt, welche mehr als fünf Jahre in der Vergangenheit liegen.