Was geschieht, wenn mein Aktiendepot zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens und der Fällung des Scheidungsurteils enorm an Wert gewonnen / verloren hat?
Bei einer Scheidung gilt, dass für die Aufnahme des Bestandesinventars der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens genommen wird. Folglich zählt Ihr Aktiendepot mit den Akiten zum Scheidungsinventar, die sie bereits bei der Einreichung des Scheidungsbegehrens hatten. Für die Bestimmung des Wertes des Inventars wird jedoch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Scheidung (dem Scheidungsurteil) abgestellt (Art. 214). Das bedeutet, dass wenn Ihre Aktien in der Zeit bis zur tatsächlichen Scheidung enorm an Wert gewinnen oder verlieren, zählt der Verkehrswert am Tag des Scheidungsurteils.
Kurzum: Für die Bestimmung der Höhe des Wertes der Vermögensgegenstände wird bei einer Scheidung in der Schweiz auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Scheidung und somit des Scheidungsurteils und nicht der Einreichung des Scheidungsbegehrens abgestellt.