Muss ich das Einkommen, das ich zwischen der Einreichung des Scheidungsbegehrens und der tatsächlichen Scheidung erziele auch teilen?
In der Schweiz gilt in den meisten Fällen der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. In einem solchen wird grundsätzlich das gesamte Einkommen während der Ehe geteilt. Jedoch wird dieser Güterstand bei der Scheidung rückwirkend auf den Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens aufgelöst. Somit wird das während des Scheidungsverfahrens erzielte Einkommen nicht geteilt.
Kurzum: Nein. Das Einkommen, das nach der Einreichung des Scheidungsbegehrens erzielt wird muss nicht geteilt werden.