Kann ich auch ohne Geld eine AG oder GmbH gründen?
Grundsätzlich brauchen Sie für die Gründung einer AG ein Mindestkapital in der Höhe von 100'000 CHF (wovon mindestens 50'000 CHF zu Beginn vorhanden sein müssen) und für die Gründung einer GmbH 20'000 CHF. Wenn Sie dieses Kapital jedoch nicht in Form von Geld haben gibt es unter Umständen die Möglichkeit einer Gründung durch Sacheinlage.
Sacheinlage
Bei der Gründung mittels Sacheinlage besteht das Mindestkapital nicht in Form von Geld, sondern eines Vermögenswertes, welchen Sie in das Unternehmen einbringen. Dieses kann in Form von Immobilien, Maschinen, Fahrzeugen oder gar Kryptowährungen sein.
Damit ein Vermögenswert jedoch als Sacheilage akzeptiert wird, muss er folgende Merkmale erfüllen:
Er muss in der Bilanz als Aktivum aktiviert werden können.
Er muss auch die Gesellschaft übertragen werden können.
Die Gesellschaft muss nach der Eintragung im Handelsregister sofort als Eigentümerin frei über den Vermögenswert verfügen können oder erhält im Falle von Grundstücken einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch.
Der Vermögenswert muss durch die Übertragung auf Dritte verwertet werden können.
Bei einer Gründung mittels Sacheinlage handelt es sich jedoch um eine qualifizierte Gründung. Das bedeutet, dass ein paar mehr Schritte eingehalten werden müssen. Zum Ersten
Brauchen Sie einen Sacheinlagevertrag, welchen Sie unter Umständen öffentlich beurkunden müssen (bspw. bei Immobilien). Weiter müssen Sie den Gegenstand, dessen Bewertung wie auch den Namen des Aktionärs, welcher diese einlegt (und die dafür erhaltenen Aktien) in den Statuten bezeichnen. In einem Gründerbericht müssen Sie sodann über die Angemessenheit der Bewertung, der Art und des Zustandes einer Sacheinlage Rechenschaft ablegen. Diesen Bericht müssen Sie durch einen zugelassenen Revisor auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen lassen.
Exkurs Sachübernahme
Nebst einer Sacheinlage- gibt es auch eine Sachübernahmegründung. Bei dieser handelt es sich jedoch grundsätzlich auch um eine Bargründung, da das Mindestkapital bereits bei der Gründung bar liberiert wird. Jedoch planen die Gründer schon im vornherein, dass nach der Gründung mit mindestens einem Teil dieses Geldes Vermögenswerte von Aktionären diesen nahestehenden Personen gekauft (übernommen) werden. Dies muss bereits bei der Gründung in den Statuten offengelegt werden, solange es in Bezug auf das Kapital eine gewisse Wesentlichkeit aufweist. Dann müssen die Gründer analog einer Sacheinlage auch über die Art, den Zustand und die Angemessenheit der Bewertung einer Sachübernahme im Gründungsbericht Rechenschaft ablegen und diesen Bericht von einem zugelassenen Revisor prüfen lassen.