Fragen zu Testamenten

 
  • Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb es ein Testament nötig werden kann. So ist es unabdingbar, wenn sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen wollen. Auch wenn sie diese beibehalten wollen kann es geboten sein, wenn sie genaue Vorstellungen davon haben wie Ihr Vermögen genau aufgeteilt werden soll. Wenn sie also beispielsweise festhalten wollen, dass Ihr Sohn den Oldtimer und die Tochter den antiken Ring erhalten soll.

  • Ohne ein Testament kommt die gesetzliche Erbfolge automatisch zum Zug. Diese unterscheidet sich abhängig der Nachkommen die Sie zurücklassen.

    Lassen sie einen Ehepartner und Kinder zurück geht die Hälfte an die den Ehepartner und die andere Hälfte an die Kinder. Unter den Kindern wird diese Hälfte gleichmässig aufgeteilt.

    Lassen sie nur einen Ehepartner oder nur Kinder zurück geht der gesamte Nachlass an diese.

    Wenn weder Kinder noch ein Ehepartner zurückgelassen wird geht es - wenn vorhanden - an Eltern. Wenn auch diese vorverstorben sind geht es runter an ihre Geschwister und dann an die Kinder der Geschwister. Sind keine solchen vorhanden geht es an die Grosseltern und dann runter an deren Kinder und die Kinder dieser (3. Parentel).

    Ist kein solcher Nachkommen vorhanden geht der Nachlass an die Gemeinde in der der Sie bei Ihrem Ableben Ihren Wohnsitz hatten.

  • Um ein Testament erstellen zu können sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So müssen sie testierfähig sein und die Formvorschriften müssen eingehalten werden.

    Bezüglich der Form gibt es in der Schweiz grundsätzlich zwei Möglichkeiten.

    Einerseits können Sie das gesamte Testament von Hand schreiben und mit Ort, Datum und Ihrer Unterschrift versehen. Danach ist keinerlei Beglaubigung oder Bezeugung mehr nötig.

    Als zweite Möglichkeit gäbe es das öffentliche Testament. Hierbei wird das Testament von einer Urkundsperson und im Beisein von zwei Zeugen errichtet und beurkundet.

    Es gäbe noch eine dritte Möglichkeit im Sinne eines Nottestaments. Dort kann der Erblasser sein Testament mündlich erklären im Beisein von zwei Zeugen, wenn die Zeit zur Errichtung eines handschriftlichen oder öffentlichen Testaments fehlt. Die Zeugen müssen das Testament sodann unverzüglich niederschreiben oder dem zuständigen Gericht zu Protokoll geben. Die Gültigkeit eines solchen Testaments ist auf 14 Tage nach Auslaufen der Notlage beschränkt.

  • In einem Testament kann unter Beachtung der Pflichtteile von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden. Des Weiteren kann der Erblasser in einem Testament Teilungsvorschriften bezüglich des Nachlasses festhalten.
    Weiter können nebst den Erben auch Vermächtsnisnehmer eingesetzt werden. Diese erhalten einen Bestimmten Vermögenswert des Erbens, wobei ein Erbe auch zusätzlich noch Vermächtsnisnehmer sein kann. Darüberhinaus ist mit EInhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen auch möglich, dass Sie Auflagen und Bedingungen mit dem Erbe verbinden.