FAQ

 
  • Grundsätzlich kann der Erblasser über seinen Nachlass frei verfügen. Dies muss er jedoch innerhalb weniger gesetzlicher Schranken. Solche sind die Einhaltung der Pflichtteile, die Sittlichkeit und fehlende Rechtswidrigkeit des Inhalts und die Testierfähigkeit des Erblassers. Weiter muss das Testament aus dem mangelfreien Willen des Erblasser hervorgegangen sein.

    Bei der Missachtung der Pflichtteile können Sie sich, wenn es sich um die Verletzung Ihres eigenen Pflichtteils handelt, mit einer Herabsetzungsklage nach Art. 522 ff. ZGB zur Wehr setzten.

    Bei den anderen oben genannten Gründen ist die Ungültigkeitsklage nach Art. 519f ff. ZGB der einzige Weg.

    Weiter ist ist möglich, dass ein Testament aufgrund von gravierenden Formfehlern oder unmöglichem Inhalt nichtig ist. Hier wäre eine Nichtigkeitsklage anzuheben.

  • Ja. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Enterbungen. Einerseits die vollständige Enterbung oder die Enterbung eines Zahlungsunfähigen.

    Bezüglich der vollständigen Enterbung müssten Sie als erstes die Unrichtigkeit des Grundes anfechten. Das heisst, dass Sie weder eine schwere Straftat gegen den Erblasser noch gegen eine diesem nahe verbundene Person begangen haben und auch keine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen schwer verletzt haben. Wenn Sie dies anfechten kommen die anderen Erben oder Bedachten zum Zuge. Sie haben die Beweislast. Das heisst nicht der Enterbte sondern die restlichen Erben und Bedachten müssen die Richtigkeit beweisen.

    Bei einer Enterbung eines Zahlungsunfähigen können Sie ein Begehren stellen, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges keine Verlustscheine mehr bestehen oder diese zumindest nicht einen Viertel des Erbteils übersteigen.

  • Ja. Jeder Erbe kann das Erbe ausschlagen, indem er innert 3 Monaten nach der Kenntnis des Todes des Erblassers (bei gesetzlichen Erben) oder nach der amtlichen Mitteilung über die Erbeneinsetzung (bei eingesetzten Erben) die Ausschlagung bei den zuständigen Behörden zu Protokoll gibt.

    Die Ausschlagungsfrist beginnt in Fällen, in denen ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen wird jedoch erst mit dem. Tag, an welchem die Erben Kenntnis vom Abschluss erhalten.

    Eine Ausschlagung wird bei einer amtlich festgestellten oder offenkundigen Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes gar vermutet.

    Eine Ausschlagung ist verwirkt wenn der Erbe sich vor der Ausschlagung in die Erbschaft einmischt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er Vermögenswerte des Erblassers an sich nimmt.

  • Ja. Die Teilung des Erbes ist die Aufgabe der Erbengemeinschaft selber. Wenn sich die Erben einig sind, können sie somit auch vom Willen des Erblassers abweichen.