Häufig gestellte Fragen zu Eheverträgen
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Ein Ehevertrag ist sinnvoll, wenn vom Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung abgewichen werden will oder wenn dieser Güterstand zwar beibehalten werden will, aber einzelne Vermögenswerte zusätzlich ins Eigengut genommen werden wollen. Dies ist häufig bei Vermögenswerten zur Ausübung des Berufs empfehlenswert.
Weiter ist er sinnvoll wenn Teile der Scheidungsfolgen schon zuvor geregelt werden wollen. Im Frieden sind solche Vereinbarungen meist fairer und die Kosten für einen Scheidungskampf können vermieden werden.
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Ja. Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach der Eheschliessung gemacht werden.
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Grundsätzlich steht es den Ehegatten frei das Vermögen nach der Ehe zuzuteilen.
Für die vorherige Vereinbarung über Unterhaltsansprüche gilt, dass sie im Rahmen der Vertragsfreiheit gültig sind - jedoch immer von der Genehmigung des Scheidungsgerichts abhängen. Die Genehmigung wird gemäss Rechtsprechung jedoch erteilt, solange sie dem freien Willen der Parteien entspricht und nicht offensichtlich unangemessen ist. Da sich das Gericht jedoch hierbei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung stützt steht die Vereinbarung auch unter dem Vorbehalt “ähnlicher” Verhältnisse.
Bezüglich Sorgerechtsangelegenheiten können die Ehegatten jedoch keine verbindlichen Vereinbarungen treffen. Diese würden höchstens als Antrag an ein Gericht betrachtet werden, welches endgültig über sie entscheiden wird.
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Ohne einen Ehevertrag gilt der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das bedeutet, dass bei einer Scheidung das Eigengut (bspw. Erbschaften, Schenkungen, das Vermögen vor der Ehe) beim jeweiligen Ehepartner bleibt und die Errungenschaften während der Ehe hälftig geteilt werden.