Fragen zu Aktionärbindungsverträgen

 
  • Die Gesetze der Schweiz machen es einer AG unmöglich von Ihren Aktionären nebst der Liberierungspflicht (Zahlung der Einlagen) weitere Pflichten zu verlangen. Dies ist ein Kernpunkt der Aktienrechts.


    Auch wenn die Aktiengesellschaft selber den Aktionären somit keine Pflichten auferlegen kann, so können Aktionäre dies untereinander sehr wohl, indem sich verschiedene Aktionäre einer AG freiwillig zu einem Aktionärbindungsvertrag zusammenschliessen. Gründe hierfür können sein

    • Konkurrenzverbote festlegen

    • Vorkaufsrechte vereinbaren

    • Festlegung von Stimmrechtsbindungen

    • Übernahmerechte

    • Vetorechte

    Somit können die Aktionäre eine Rechtssicherheit und klare Verhältnisse schaffen.

  • Ohne einen Aktionärbindungsvertrag haben die Aktionäre gegenüber einander keine Verpflichtungen ausser der Bezahlung der Einlagen. Dadurch, dass die im obigen Punkt erwähnten Punkte nicht verbindlich geregelt wurden, ist vor allem die Planung der Zukunft für die einzelnen Aktionäre durch die Unvorhersehbarkeit deutlich erschwert.

  • Ja. Ein Aktionärbindungsvertrag ist ein Vertrag zwischen den Aktionären. Die AG selber ist keine Vertragspartei. Aus diesem Grund kann der Vertrag auch schon vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der AG abgeschlossen werden.

  • Wenn im Vertrag beispielsweise Stimmrechtsbindungen festgelegt sind, Sie jedoch entgegen diesen abstimmen gilt Ihre abgegebene Stimme dennoch. Analoges gilt wenn Sie die Aktien trotz eines Vorkaufsrechts an einen Dritten verkaufen.
    Jedoch können die anderen Vertragsparteien des Aktionärbindungsvertrags aus Vertragsverletzung gegen sie vorgehen. Deshalb sind in Aktionärbindungsverträgen oft Konventionalstrafen vereinbart. Diese sollten so hoch sein, dass sie die Aktionäre von einer Verletzung des Vertrages abhält. Des Weiteren können Sie, wenn ein anderer Aktionär den Vertrag verletzt gegen diesen persönlich auf Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung klagen.